Evangelische Volkspartei Stadtgruppe Bülach

Statuten

1. Zweckbestimmung
Die Evangelische Volkspartei (EVP) Stadtgruppe Bülach ist ein Verein nach Art. 60ff ZGB. Sie ist eine Vereinigung christlich gesinnter Einwohnerinnen und Einwohnern aus allen Kreisen. Die EVP-Mitglieder lassen sich in ihren Stellungnahmen zu den öffentlichen Angelegenheiten von den Grundgedanken des Evangeliums leiten. Sie bemühen sich, eine sachbezogene Politik zu betreiben. Die EVP Stadtgruppe ist Mitglied der Bezirks-, Kantonal- und Bundespartei.


2. Mitgliedschaft

Mitglied kann werden, wer das sechzehnte Lebensjahr erreicht hat und sich im Grundsatz zu den programmatischen Grundlagen der Bundes- und der Kantonalpartei bekennt und gewillt ist, sich entsprechend einzusetzen.
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Parteivorstand. Der Austritt aus der Partei kann nur auf Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Ein Mitglied, welches der Sache der Partei oder dem Parteiprogramm entgegenhandelt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist ein Rekurs an die Generalversammlung möglich.


3. Pflichten

Ein Parteimitglied verpflichtet sich, im Rahmen seiner Möglichkeiten am politischen Leben der Partei und des Landes teilzunehmen und die Parteigrundsätze in Volk und Behörden zu vertreten.


4. Beiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Generalversammlung auf Antrag des Parteivorstandes festgesetzt. Sie beträgt jedoch höchstens 100 Franken (Anteil für die Stadtgruppe). In besonderen Fällen kann der Vorstand ein Mitglied vorübergehend ganz oder teilweise vom Mitgliederbeitrag befreien.
Zur weiteren Stärkung der finanziellen Mittel dienen freiwillige Zuwendungen, Sammlungen, Legate und Kollekten bei Versammlungen.


5. Publikationen

Jedes Mitglied erhält die Publikationsorgane der Kantonal- und Bundespartei. Die Abonnementskosten sind im Mitgliederbeitrag integriert oder werden separat eingezogen.


6. Organe

der Partei sind:
-   die Generalversammlung
-   die Parteiversammlung
-   der Parteivorstand
-   die Revisionsstelle


7. Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Stadtgruppe. Sie wird vom Vorstand jeweils im ersten Quartal eines jeden Jahres einberufen.
Die Generalversammlung erledigt folgende Geschäfte:
a)   Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten (der Präsidentin)
b)   Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes
c)   Wahlen:
       -  des Präsidenten (der Präsidentin)
       -  der weiteren Mitglieder des Vorstandes
       -  der Revisionsstelle
d)   Festsetzung des Jahresbeitrages
e)   Tätigkeitsberichte der Behördemitglieder
f)    Anträge und Diverses
Bei Bedarf kann der Vorstand ausserordentliche Generalversammlungen durchführen. Er ist dazu verpflichtet, wenn 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Präsidenten verlangt.


8. Parteiversammlung

Die Parteiversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Sie dient zur Erledigung von Parteiangelegenheiten, sowie der Besprechung von politischen, wirtschaftlichen und öffentlichen Fragen. Sie hat auch über die Bezeichnung eigener Wahlkandidaten zu befinden.


9. Parteivorstand

Die Leitung der Partei steht dem Parteivorstand zu, der 3 - 7 Mitglieder zählen soll (Präsident, Aktuar, Kassier und Beisitzer).
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Präsident (die Präsidentin) wird von der Generalversammlung gewählt; im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Zur Beratung besonderer Fragen kann sich der Vorstand nach Bedarf erweitern. Im erweiterten Vorstand haben automatisch die Vertreter in den Behörden Sitz und Stimme.
Der Vorstand behandelt Fragen, die von politischer Tragweite sind und bereitet die Geschäfte für die Generalversammlung und die Parteiversammlungen vor.


10. Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus einem oder zwei Revisoren. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Sie besorgt die Kontrolle des Rechnungswesens und erstattet hierüber dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag.


11. Statutenänderung

Eine Änderung der Statuten kann nur an der Generalversammlung stattfinden; es ist hierzu eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Anträge dazu sind mindestens drei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.


12. Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen


13. Auflösung

Zur Auflösung der Stadtgruppe bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln  der anwesenden Mitglieder. Das Vermögen und die Parteiakten gehen bei einer Auflösung zur Verwahrung bis zu einer allfälligen Neugründung an die nächst übergeordnete Parteiorganisation.

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 22. März 1985 und wurden anlässlich der Generalversammlung vom 31. März 2004 genehmigt.

EVP Stadtgruppe Bülach:
Der Präsident:                                                     Der Aktuar:    
Thomas Zolliker                                                  Andreas Fischer


eingesehen EVP Kanton Zürich:
Der Präsident:                                                     Der Geschäftsführer:
Peter Schäppi                                                     Peter Reinhard